Herzlich willkommen

auf der Website von Bezirkskaminkehrermeister Oswald Wilhelm

Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energie-Experte

Ich freue mich, Ihnen auf dieser und den kommenden Seiten, Informationen und Tipps bezüglich nachfolgend genannter Themen und aus dem Bereich des vorbeugenden Brand- und Umweltschutzes geben zu dürfen.

Für die Beratung in feuerungstechnischen Fragen und der Energieberatung oder der Erstellung eines Energieausweises stehe ich als zugelassener Energieberater gerne zur Verfügung.


eMail: Oswald.Wilhelm@T-Online.de




Änderung Schornsteinfegergesetz



Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

mit Wirkung vom 29.11.2008 wurde das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft gesetzt. Am 16.06.2009 hat der Bundesrat die erste bundeseinheitliche Kehr- u. Überprüfungsordnung (KÜO) verabschiedet. Damit gelten ab 01.01.2010 erstmals bundesweit einheitliche Tätigkeiten, Fristen und Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten.

In Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit informiere ich Sie heute zur

NEUREGELUNG DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS

Neu ist:

die Änderung des Schornsteinfegergesetzes
das Neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
die Feuerstättenschau
der Feuerstättenbescheid
die Bundeskehr- und Überprüfungsordnung und dadurch bedingt die Änderung der Gebührenstruktur
die 1. Bundes – Immissionsschutz -Verordnung (1. BImSchV)

Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens durch die Bundesregierung war erforderlich, um den Anforderungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der europäischen Gemeinschaft gerecht zu werden.

Das bisher geltende Schornsteinfegergesetz wurde umfassend geändert und wird nach einer Übergangszeit zum Ende des Jahres 2012 außer Kraft gesetzt.

Mit Wirkung vom 29.11.2008 ist das neue Schornsteinfegergesetz-Handwerksgesetz teilweise gültig und wird ab dem 1. Januar 2013 die bisherigen gesetzlichen Regelungen ablösen.

Die neuen Regelungen dienen insbesondere der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung und dem Klimaschutz.

Durch den technischen Fortschritt bei den zentralen Feuerungsanlagen über die letzten Jahrzehnte hat der Schutzzweck der Betriebs- und Brandsicherheit in den Augen vieler Haus- und Wohnungseigentümer etwas an Bedeutung verloren.

In letzter Zeit steigen jedoch die Brand- und Schadensfälle deutlich an. Viel Rauchbeschwerden und die EU - Feinstaubrichtlinie haben den Gesetzgeber veranlasst, die 1. BImSchV deutlich zu verschärfen und neue Betreiberpflichten eingeführt.




Änderung der 1. BImSchV



Zur Information habe ich Ihnen meinen aktuellen Infobrief hinterlegt


Info 1. BImSchV.pdf


Weitere Infos unter

www.UBA.de
oder

www.BMU.de






Seit 01.10.2009 gilt die neue EnergieeinsparVerordnung (EnEV)

Wesentliche Änderung ist die Einführung des Energieausweises bei Verkauf, Vermietung und natürlich im Neubau

Die Rahmenkriterien des Energieausweises sind in der nachfolgenden Info zusammengefasst

infoenergieausweis.pdf

flyer.pdf

und


Energieausweis)




Änderung der Bayerischen Bauordnung

Durch die seit 01. Januar 2008 in Kraft getretene bayr. Bauordnung (BayBO) ergeben sich bei der Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen und dem Bau von Schornsteinen wesentliche Änderungen.

Neu ist seit Inkrafttreten, dass Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m Verfahrens- und somit Genehmigungsfrei sind (Art. 57 Abs. 1 Nr. 2).

Um in der Praxis einen Überblick von Änderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen zu haben und den Belangen des Brandschutzes und der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen Rechnung zu tragen, wurde der Art. 78 Abs. 3 des Baugesetzes neu gefasst. Art. 78 Abs. 3
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat;
ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

Somit dürfen neu errichtete oder wesentlich geänderte Feuerstätten, Heizungsanlagen und Abgasanlagen, unabhängig von der Bauart oder dem jeweils eingesetzten Brennstoff erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage geprüft und bescheinigt hat.

Sinnvoll wäre es, bereits vor Maßnahmebeginn eine Abstimmung der geplanten Vorhaben mit dem Kaminkehrermeister durchzuführen.

Damit Sie alle Änderungen an Feuerungsanlagen dem jeweiligen Bezirkskaminkehrermeister mitteilen können, haben wir beiliegendes Anmeldeformular vorbereitet und möchten Sie bitten, dies bei Ihren zukünftigen Arbeitsvorbereitungen zu verwenden.

Eine weitere Info und ein vorläufiges Anmeldeformular finden Sie nachfolgend

aanmeldungeinerfeststofffst.pdf

Info zur BayBO.pdf





Sicherheit duldet keine Wettbewerb

Unter diesem Titel hat das Kaminkehrerhandwerk ihre neue Infobroschüre aufgelegt um die Arbeiten des Handwerks zu erläutern und zu begründen
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Letzte Änderung am Donnerstag, 18. August 2011 um 19:26:16 Uhr.


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